AGB – Verkaufs- und Lieferbedingungen von Cooling-Germany  

 

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen im Geschäft mit unseren Kunden, die ausnahmslos Wiederverkäufer bzw. Kaufleute sind, wobei der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört sowie für Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

2. Etwaige Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Käufers sind nicht Vertragsgegenstand. Stillschweigen unsererseits gegenüber Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers gilt nicht als Zustimmung. Soweit der Käufer seinen Auftrag nicht zu unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen erteilt haben will, hat er uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage ab Datum unserer Auftragsbestätigung die Rücknahme des Auftrages schriftlich mitzuteilen.

 

3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass diese nochmals zugesandt werden müssen. Sie gelten auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen haben.

 

4. Mündliche oder telefonische Erklärungen von Angestellten oder Vertretern einschließlich Beratungsleistungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung.

 

5. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

 

6. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder Lieferung erfolgt ist.

 

7. Alle im Katalog, in Prospekten, Drucksachen oder unseren Angeboten angegebenen Maße, Leistungen, Gewichte und Abbildungen sind nur als angenäherte Werte anzusehen, es sei denn, dass bestimmte Werte gesondert schriftlich von uns zugesichert worden sind. Offensichtliche Fehler in Angeboten oder Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche auf Schadenersatz aufgrund irrtümlicher Angaben bestehen nicht, es sei denn, Cooling-Germany hätte Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

 

8. Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, so bleiben die Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihren übrigen Teilen gleichwohl gültig. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dasselbe soll dann gelten, wenn bei Durchführung eines Geschäfts eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.  

 

II Lieferung

1. Eine von uns angegebene Lieferzeit ist nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich zugesichert ist. Sollte die Lieferung innerhalb einer schriftlich vereinbarten Frist nicht erfolgen, und eine uns einzuräumende Nachfrist von 2 Wochen von uns ebenfalls nicht eingehalten worden sein, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Falls höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Umstände, wie Betriebsstörungen, Verkehrsschwierigkeiten usw., die sich auf unseren Betrieb oder unsere Lieferanten-Betriebe auswirken, berechtigen uns, die genannte Lieferzeit um bis zu 4 Wochen zu überschreiten. Danach ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadenersatzansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen.

 

2. Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit aus Gründen, in denen wir grobe Fahrlässigkeit vertreten müssten, ist der Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden beschränkt. Er beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 % bis zu einer max. Höhe von 5 % unseres Netto-Rechnungswertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der wegen verspäteter Fertigstellung nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden konnte.

 

3. Die Lieferung erfolgt in jedem Falle unfrei auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Versandart steht in unserem Ermessen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Minder- und Mehrlieferungen bis zu 10 % der gekauften Menge und Anpassung an die handelsüblichen Fabrikationsmengen bzw. Verpackungseinheiten gelten als Vertragserfüllung.

 

4. Sind uns keine besonderen Weisungen gegeben, geht die Lieferung an die uns bekannte Adresse. Die Wahl des Beförderungsweges und Beförderungsmittels erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers nach bestem Ermessen und ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung.

 

5. Wird die Auslieferung der Ware auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. 

 

III. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich in der explizit angegebenen Währung. Sie gelten ab jeweils lieferndem Verkaufshaus unseres Unternehmens bzw. ab Werk, ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackungskosten werden, soweit diese anfallen, zu Selbstkosten berechnet. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Sonderwünsche des Bestellers, wie beschleunigte Versandart, Versicherung der Ware, Spezialverpackungen usw. können berücksichtigt werden. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.

 

2. Sollten sich Kostenverhältnisse und Preise unserer Vorlieferanten während der Abwicklung von Aufträgen ändern, behalten wir uns neue Preisstellung vor; dieses gilt auch für Abrufaufträge.

 

3. Nimmt der Käufer bei Abrufaufträgen die Ware in der vereinbarten Frist nicht ab, tritt an die Stelle des vereinbarten Preises der Listenpreis. Es können von uns auf dem Wege der Rückbelastung für die vorgenannten Auslieferungen Listenkonditionen in Ansatz gebracht werden.

 

4. Bei Bestellungen von einem Waren-Nettowert unter 25,– EURO wird ein Mindermengenzuschlag von 10,– EURO zur Deckung unserer Kosten erhoben. 

 

 

 

IV. Zahlungen

1. Zahlungen sind, wenn nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart, spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Geldeingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto aus dem Rechnungsbruttobetrag gewährt, wenn keine Zahlungsrückstände bestehen. Andere, dem Käufer eingeräumte Zahlungskonditionen sind stets mit sofortiger Wirkung widerrufbar. Sofern vereinbarte Zahlungskonditionen vom Käufer nicht eingehalten werden, sind unsere sämtlichen Kontokorrent-Forderungen sofort fällig. Barauslagen, Reparaturrechnungen, Diskontkosten- und Zinsbelastungen, Fracht- und Gebühren- sowie Leihmieten-Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Rechnungseingang fällig. Wir sind berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder Nachnahmelieferungen vorzunehmen.

 

2. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir Zinsen in der Höhe, wie diese jeweils für ungedeckte Kontokorrentkredite von den deutschen Großbanken berechnet werden. Bei Zahlungsverzug werden alle offenen Rechnungen einschließlich derjenigen, für die an Zahlungs statt Wechsel gegeben wurden, sofort fällig.

 

3. Zahlungen werden stets auf die ältesten fälligen Rechnungen verrechnet.

 

4. In Zahlungen genommene Wechsel oder Schecks gelten erst nach Einlösung als eingegangen. Diskont- und Einzugsspesen sind vom Käufer zu vergüten.

 

5. Bei Nichteinlösung von Schecks und Wechseln, bei Zahlungseinstellung sowie bei Einleitung eines Schuldenregelungsverfahrens werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig.

 

6. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

7. Ein Rückbehaltungsrecht kann der Käufer nicht geltend machen.

 

8. Zahlungen an Vertreter ohne Vorlage einer Inkasso-Vollmacht sind unwirksam. 

 

V. Erweiterter Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- und Umkehrwechsel sowie künftig entstehender Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware an Dritte ist untersagt. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Im Falle der Zurücknahme von Waren nach Mahnung tritt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann ein, wenn wir dieses ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unter Übersendung eines Pfändungs-Protokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.   

 

2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt an uns übergehen: Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzutreiben, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

 

3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, uns ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.  

 

VI. Transportschäden

1. Soweit der Transport von Bahn oder Spediteuren durchgeführt wird, haften wir für Transportschäden nur insoweit, als wir in der Lage sind, uns bei den Transportunternehmen auf dem Regresswege schadlos zu halten. Dieses gilt nicht bei festgestellter unzureichender oder ungeeigneter Verpackung.

 

2. Reklamation von Transportschäden setzt voraus, dass der Käufer (Empfänger) bei Empfang der Waren den Schaden durch den Frachtführer bestätigen lässt bzw. bei nach nachträglicher Feststellung des Schadens unverzüglich (max. bis zu 4 Kalendertage nach Empfang der Lieferung) eine Tatbestandsaufnahme gemeinsam mit dem Beauftragten des Transportunternehmens erstellt und uns diese Schadensbestätigung vorlegt. Bei verdeckten Transportschäden, die sich erst nach dem Auspacken zeigen, ist zu beachten, dass deren Feststellung nach den Beförderungsbestimmungen des Frachtgewerbes und der Bahn innerhalb max. 4 Kalendertagen nach Lieferungseingang – bei Postversand max. 24 Stunden nach Zustellung – erfolgen müssen. Der Schaden muss in einer Tatbestandsaufnahme des Frachtführers vor Ort verdeckter Transportschäden bestätigt werden. Es obliegt dem Käufer, diese Fristen bei der Prüfung der Eingangsware zu berücksichtigen. 

 

 

VII. Beanstandungen und Rücksendungen

1. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder erkennbar unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang schriftlich mitzuteilen.

 

2. Andere Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

 

3. Bei  einer nicht rechtzeitigen Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt.

 

4. Rücksendungen dürfen nur im Einvernehmen mit uns vorgenommen werden. Eine Rücknahme einer ordnungsgemäß gelieferten Ware zur Gutschrift erfolgt nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Lieferung, in Originalverpackung und im Originalzustand unter Abzug von 15 % Bearbeitungskosten vom Nettorechnungswert, abzüglich Auslagen- und Frachtkosten usw. Sonderausführungen können nicht zurückgenommen werden. 

 

VIII. Gewährleistung

1. Wir leisten als Handelsunternehmen Garantie im Rahmen der Geschäftsbedingungen der Herstellerwerke. Verpflichtet sich unser Vorlieferant uns gegenüber zur Gewährleistung, so ist unsere Gewährleistung stets auf den Umfang beschränkt, den unser Vorlieferant uns gegenüber gewährt.

 

2. Unabhängig von eventuell unterschiedlichen Gewährleistungsbestimmungen der Herstellerwerke leisten wir Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweils augenblicklichen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert der bestellten Ware beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung oder Bestätigung.

 

3. Für alle Erzeugnisse, die innerhalb von 1 Jahr nach Lieferdatum (Elektro-Industrie-Geräte, wie Motoren, Ventilatoren usw. 6 Monate) gerechnet nachweisbar in Folge fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Bauausführung unbrauchbar werden, leisten wir nach Wahl der Vorlieferanten Ersatz oder Ausbesserung durch das Herstellerwerk.

 

4. Mit der Mängelbeseitigung zusammenhängende Kosten für Montage, Ein- und Ausbau, Frachten und Fahrtkosten werden von uns nicht übernommen.

 

5. Sollte die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, so kann der Käufer eine angemessene Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

 

6. Andere Ansprüche des Käufers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auch Ansprüche auf Schadenersatz und Folgekosten sind ausgeschlossen.

 

7. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn ohne unsere Zustimmung die Behebung etwaiger Mängel durch Eingriffe in die gelieferten Teile versucht wird.

 

8. Für Schäden an der von uns gelieferten Ware, die auf deren nachlässige oder fehlerhafte Behandlung, unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte zurückzuführen sind oder auf übermäßige Beanspruchung, leisten wir keine Gewährleistungsansprüche.

 

9. Unsere Haftung für Mängel an gelieferten Geräten oder sonstigen gelieferten Teilen erlischt mit der Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer.

 

10. Voraussetzung unserer Gewährleistung ist, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gem. Abs. IV. dieser Bedingungen nachgekommen ist. 11. Unser Kundendienst gibt technische Beratung, Wärmebedarfsberechnungen und Festlegung von Maschinenleistungen kostenlos, jedoch ohne Gewähr. 

 

IX. Entsorgungsware

1. Bei Rücksendung von Entsorgungswaren sind vom Käufer eindeutige schriftliche Angaben bezüglich der Menge, Gewichte und Stoffangaben entsprechend der gesetzlichen Bedingungen zu machen. Die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben (wie z. B. GGVS, Wasserhaushaltsgesetz, AbfG. usw. ) sind zu beachten und die für den Transport notwendigen Begleitscheine ordnungsgemäß durch den Käufer auszustellen und der Ware beizufügen. Entsorgte Ware, auch wiederverwertbare, geht in den Besitz des Entsorgers über. Kosten für die Entsorgung werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. 

 

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist der Sitz unseres Unternehmens. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch im Wechsel- und Scheckprozess, ist, sofern der Besteller Vollkaufmann ist, nach unserer Wahl Darmstadt vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss der Haager-Kaufrechtsübereinkommen sowie der deutschen Ausführungsgesetze hierzu.